Tennisabteilung SV Eintracht Schepsdorf
Tennisabteilung SV Eintracht Schepsdorf

Der Verein

STATUTEN
für die Tennisabteilung
des Sportvereins „Eintracht Schepsdorf 1968 e.V.“

§ 1 Name und Sitz

Die Abteilung führt den Namen
"Tennisabteilung SV Eintracht Schepsdorf". Sie ist eine Abteilung mit eigener Rechnungslegung und Kassenführung. Die Statuten der Tennisabteilung gelten nur in Verbindung mit der Satzung des Sportvereins Eintracht Schepsdorf 1968 e.V..

§ 2 Zweck der Abteilung

Der Zweck der Tennisabteilung ist
die Pflege und Förderung des Tennissports. Die Abteilung verfolgt auf gemeinnütziger Grundlage unmittelbar und ausschließlich nur sportliche Ziele
und erstrebt keinen Gewinn. Überschüsse dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke
verwendet werden. Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und sonstige
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Mitglieder oder dritte Personen
dürfen nicht durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch
Verwaltungsausgaben, die dem Zweck der Abteilung fremd sind, begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied der Abteilung kann jede Person werden, die auch Mitglied des SV Eintracht Schepsdorf 1968 e.V. (Hauptverein) ist bzw. gleichzeitig wird. Die Abteilung besteht aus ordentlichen Mitgliedern (erwachsene und jugendliche Mitglieder) und Ehrenmitgliedern. Die ordentlichen Mitglieder werden eingeteilt in spielende Mitglieder und fördernde Mitglieder (passive Mitglieder). Spielende Mitglieder sind die Mitglieder, die das Recht zur Benutzung der Tennisanlagen sowie das Stimm- und Wahlrecht haben.
Fördernde Mitglieder sind Mitglieder, die die Bestrebungen des Vereins
unterstützen. Sie können die Bouleanlage nutzen, haben Zutritt zu allen Veranstaltungen der Abteilung, sowie
Sitz und Stimme in den Versammlungen.

Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben können auf
Vorschlag der Abteilungsführung von der Mitgliederversammlung unter Zustimmung von zwei Dritteln der stimmberechtigten ordentlichen Mitglieder zu
Ehrenmitgliedern ernannt werden.. Sie haben keine Pflichten, aber alle Rechte
eines spielenden Mitgliedes. Sie sind von der Beitragszahlung befreit.
Die anstehende Verleihung einer Ehrenmitgliedschaft ist als gesonderter Tagesordnungspunkt bei der Einladung zu der Mitgliederversammlung bekanntzugeben.

Jugendliche Mitglieder sind Mitglieder bis zur Volljährigkeit. Sie haben das
Recht zur Benutzung der Tennisanlagen, sowie Zutritt zu allen Veranstaltungen,
jedoch kein Stimm- und Wahlrecht bei den Versammlungen, mit Ausnahme bei der
Wahl des Jugendwartes (Siehe § 8 der Satzung des SV Eintracht Schepsdorf 1968
e.V.). Ihre Spielberechtigung wird durch die Spielordnung geregelt.

§ 4 Aufnahme

Wer in die Abteilung aufgenommen werden will, hat einen schriftlichen Aufnahmeantrag an die Abteilung zu richten. Für Minderjährige haben deren gesetzliche Vertreter den Aufnahmeantrag zu stellen. Die Abteilungsleitung bearbeitet alle Aufnahmeanträge und entscheidet über sie. Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

§ 5 Austritt

Ordentliche Mitglieder und Jugendliche können aus der Abteilung unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Jahresende oder zum Ende eines Kalenderhalbjahres austreten. Die Austrittserklärung ist schriftlich an die Abteilungsleitung zu richten, bei Minderjährigen durch deren gesetzliche Vertreter.

§ 6 Ausschluss

Um ein Mitglied auszuschließen, ist ein dahingehender Antrag unter Darlegung der Gründe bei der Abteilung einzureichen. Der Antrag muß von mindestens zehn ordentlichen Mitgliedern unterschrieben sein.
Nach Einreichung des Antrages und Anhörung des Auszuschließenden kann die
Abteilung, falls sie es für erforderlich hält, das vorläufige Ruhen aller
Rechte des auszuschließenden Mitgliedes anordnen.
Über den Antrag auf Ausschließung entscheidet die Mitgliederversammlung.
vor der Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitglied, bzw. beim
Minderjährigen Mitglied auch den gesetzlichen Vertretern ausreichend
Gelegenheit zur Rechtfertigung einzuräumen.
Für die Ausschließung müssen schwerwiegende Gründe vorliegen, wie z. B.:
Schwere Schädigung des Ansehens und der Belange der Abteilung, sowie von
Eintracht Schepsdorf oder mehrfacher Verstoß gegen die Spiel- und Platzordnung
und ähnliches mehr.

§ 7 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch
Tod, durch Austritt bzw. Ausschluß sowie dann, wenn das Mitglied seiner
Abteilung gegenüber eingegangene Verbindlichkeiten, insbesondere seiner
Verpflichtung zur Beitragszahlung trotz zweimaliger Mahnung nicht nachkommt.
Eine Rückerstattung des Beitrages, sowie der Aufnahmegebühr ist ausgeschlossen.

§ 8 Beiträge

Zur Ermöglichung der Abteilungsleistungen haben die Mitglieder die Aufnahmegebühr und den Jahresbeitrag zu entrichten. Der Jahresbeitrag wird halbjährlich, jeweils zum Beginn eines Kalenderhalbjahres durch Bankeinzugsverfahren fällig.
Die Beitragsordnung und jede Änderung werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen.

§ 9 Gastspieler

Neben den Mitgliedern kann auch Gastspielern die Benutzung der Tennisanlagen gestattet werden. Als Gastspieler kommen Personen in Frage, die der Abteilung nicht als Mitglieder angehören und die von einem Mitglied zur Vereinsanlage mitgebracht bzw. eingeführt werden.
Gastspieler sind jedoch gehalten, bei großem Andrang die Plätze den Mitgliedern
zu überlassen.

§ 10 Haftung

Abgesehen von der gesetzlichen Haftung des § 31 BGB kann der Verein für irgendwelche, durch sportliche Betätigung oder Veranstaltungen eintretende Unfälle und Sachbeschädigungen seiner Mitglieder, Gastspieler oder Zuschauer nicht verantwortlich gemacht werden. Er übernimmt keine Verantwortung für die Kleidung, bzw. für sonstige zu der oder auf die Anlage mitgebrachten Gegenstände, einschließlich der auf dem Vereinsparkplatz abgestellten Fahrzeuge.

§ 11 Organe der Abteilung

Die Organe der Abteilung sind:
1. die Abteilungsleitung
2. die Mitgliederversammlung

§ 12 Abteilungsleitung

Die Abteilungsleitung besteht aus:
1. dem Leiter der Tennisabteilung
2. dem stellvertretenden Leiter
3. dem Kassenwart
4. dem Schriftführer
5. dem Sportwart
6. dem Jugendwart
7. dem Pressewart
Mitglieder der Abteilungsleitung werden in der ordentlichen
Mitgliederversammlung der Abteilung jeweils in geheimer Wahl für zwei Jahre
gewählt, wobei in den Jahren mit gerader Zahl der Abteilungsleiter, der
Sportwart, der Jugendwart und der Pressewart gewählt werden.

In den Jahren mit ungerader Zahl werden der Stellvertretende Abteilungsleiter,
der Kassenwart und der Schriftführer gewählt.

Die Leitung im Sinne des § 26 BGB sind der Abteilungsleiter und der
stellvertretende Abteilungsleiter, wobei jeder der beiden für sich allein
vertretungsberechtigt ist.

Die Leitung trifft, soweit nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist, die
Entscheidung in allen Abteilungsangelegenheiten.

Die Platz- und Spielordnung wird von der Abteilungsleitung festgelegt. Erweist
es sich als notwendig, Ausschüsse oder Ämter zu ernennen, bleibt es ihr
überlassen, Vorstandsmitglieder und/oder sonstige Vereinsmitglieder mit diesen
Aufgaben zu betreuen. Die Beschlüsse der Abteilung werden auf Sitzungen mit
einfacher Mehrheit gefaßt.

Der Abteilungsleiter vertritt die Abteilung nach innen und außen, regelt das
Verhältnis der Mitglieder untereinander und zum Verein, leitet die Abteilung
und beruft die Mitgliederversammlungen ein und hat die Aufsicht über die
gesamte Geschäftsführung der Abteilung. Er unterzeichnet die genehmigten
Sitzungsprotokolle von Mitgliederversammlungen und Abteilungssitzungen, sowie
alle wichtigen und verbindlichen Schriftstücke.

Der stellvertretende Abteilungsleiter vertritt den Abteilungsleiter in allen
vorbezeichneten Angelegenheiten, im Falle der Verhinderung des
Abteilungsleiters.

Dem Kassenwart obliegt die Erledigung der laufenden Geldangelegenheiten
(Einziehung der Mitgliederbeiträge, Bezahlung der Rechnungen etc.), die
Buchführung der Einnahmen und Ausgaben, sowie die Verwaltung des
Abteilungsvermögens. Er hat der ordentlichen Mitgliederversammlung die
Jahresrechnung und den Haushaltsplan für das kommende Jahr vorzulegen. Die
Jahresrechnung ist zuvor von zwei Kassenprüfern, die auf der vorangegangenen
ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt wurden, zu prüfen.

Der Schriftführer besorgt die laufenden geschäftlichen Angelegenheiten; dazu
gehört insbesondere, die Mitgliederliste zu führen und auf dem neuesten Stand
zu halten. Er hat die Einladungen zu den Vorstandssitzungen und den
Mitgliederversammlungen zu versenden und in diesen Versammlungen Protokolle zu führen. Einladungen zu Abteilungssitzungen können auch fernmündlich erfolgen.

Der Sportwart ist für den gesamten Sportbetrieb der Abteilung verantwortlich.
Ihm obliegt die Betreuung der Tennisplätze und Anlagen. Er regelt nach Anhörung
des Vorstandes auch den auswärtigen Spielbetrieb. Dem Jugendwart obliegt die
Ausbildung und Förderung der jugendlichen Mitglieder.

Dem Pressewart obliegt es, in der Tagespresse und sonstige Publikationen, für
die notwendigen, im Interesse der Abteilung liegenden Veröffentlichungen zu
sorgen, sowie die Einladungen zur Mitgliederversammlung in der Tagespresse
bekanntzugeben.

Die Abteilungsleitung ist ehrenamtlich tätig. Ausgaben, die ihr mit der Ausführung
des Amtes zwangsläufig erwachsen, können von der Abteilung erstattet werden.

§ 13 Ausscheiden eines
Mitgliedes der Abteilung

Scheidet im Laufe der Wahlperiode
ein Abteilungsmitglied aus seinem Amt aus, so ist die Leitung berechtigt, den
Posten aus eigenen Reihen oder durch Zuwahl bis zur nächsten ordentlichen
Mitgliederversammlung zu besetzen.

§ 14 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist die ordentliche, von der Abteilungsleitung einberufene Versammlung der Mitglieder der Tennisabteilung.

  1. Die Mitgliederversammlung muß mindestens
    einmal im Kalenderjahres spätestens im März einberufen werden, es sei denn außergewöhnliche Umstände (z.B. Pandemie) lassen dies nicht zu.
    Die Einberufung erfolgt durch den Leiter der Abteilung, durch:
    1. schriftliche Einladung mit Frist von 14 Tagen und durch
    2. Veröffentlichung in der Lingener Tagespost bzw. Internetseite
      unter Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung, mit
      Einberufungsfrist von einer Woche.

Die Tagesordnung soll folgende Punkte enthalten:

  1. Geschäftsbericht der Abteilungsleitung,
  2. Kassenbericht über das vergangene Geschäftsjahr,
  3. Bericht der Kassenprüfer,
  4. Genehmigung des Kassenberichtes,
  5. Beschlussfassung über den Haushaltsplan,
  6. Entlastung der Abteilungsleitung,
  7. Neuwahlen gemäß § 12 dieser Statuten,
  8. Neuwahlen der Kassenprüfer,
  9. Verschiedenes.
  10. Außerordentliche Mitgliederversammlungen
    sind je nach Bedarf, oder wenn 10 ordentliche Mitglieder unter Darlegung von Gründen es verlangen, einzuberufen. Der Leiter der Abteilung hat unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 14 Tagen schriftlich einzuladen. Bei Änderung der Statuten oder bei Beschlussfassung über die Auflösung der
    Abteilung muß die Einladung schriftlich an alle Mitglieder erfolgen.

§ 15 Beschlussfähigkeit

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig, soweit nicht in der Satzung des SV Eintracht Schepsdorf 1968 e. V. etwas anderes bestimmt ist.

§ 16 Beschlussfassung

Die Beschlüsse werden in der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt, soweit nicht kraft Gesetzes oder dieser Statuten eine andere Mehrheit erforderlich ist. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

Über Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, kann abgestimmt werden,
wenn zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten die Abstimmung befürworten.

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist unter Hervorhebung der gefaßten
Beschlüsse Protokoll zu führen. Das Protokoll ist von dem Leiter der Abteilung
und dem Schriftführer, bzw. deren Vertreter zu unterzeichnen.

§ 17 Auflösung und Statutenänderung

Die Auflösung der Abteilung und die Änderung der Statuten können nur in der ordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Voraussetzung hierfür ist jedoch, daß in der Einladung der entsprechende Antrag als Gegenstand der Tagesordnung bezeichnet worden ist. Zur Beschlußfassung über einen derartigen Antrag ist die Zustimmung von wenigstens drei Vierteln der anwesenden ordentlichen Mitgliedern erforderlich.

Im Falle der Auflösung der Abteilung oder bei Wegfall der sportlichen
Zweckbestimmung fällt das Abteilungsvermögen an Eintracht Schepsdorf, der es
alsbald zur Unterstützung seiner satzungsgemäßen Zwecke zu verwenden hat.

§ 18 Ehrenrat

Für die Aufgaben und die Besetzung des Ehrenrates gilt die Satzung des Sportvereins Eintracht Schepsdorf.

§ 19 Rechtsgrundlage

Die Rechte und Pflichten der
Mitglieder, sowie aller Organe dieser Abteilung werden durch die vorstehenden
Statuten sowie die Satzung von Eintracht Schepsdorf ausschließlich geregelt.
Für Streitigkeiten, die zwischen der Mitgliederversammlung und der Abteilung,
sowie aller damit in Zusammenhang stehenden Fragen entstehen, ist der
ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen, soweit nicht von den satzungsgemäß
hierfür zuständigen Stellen eine Sondergenehmigung erteilt wird.

§ 20 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr der Abteilung ist das Kalenderjahr.

§ 21 Anerkennung der Satzung und Statuten

Jedes Mitglied verpflichtet sich durch seinen Eintritt in die Tennisabteilung zur Anerkennung dieser Statuten, sowie der Satzung des SV Eintracht Schepsdorf 1968 e. V.

Inkrafttreten:

Vorstehende Statuten treten mit
dem 15. April 1983 in Kraft. Tag der Gründung ist der 20. März 1983

Tennisabteilung

SV Eintracht Schepsdorf
Nordlohner Str. 40
49808 Lingen OT Schepsdorf
Telefon: +49 591 1711

E-Mail:
tennis-schepsdorf@gmx.de

 

Aufnahmeantrag und Beitragsordnung
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Aufnahmeantrag HV
Bitte möglichst auf einem Blatt ausdrucken. 2 Unterschriften erforderlich!
Aufnahmeantrag_2015.docx
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